Geringwertige Wirtschaftsgüter – Jetzt kaufen und sofort abschreiben!

Bei Wirtschaftsgütern, die in 2017 angeschafft werden, haben Unternehmer, die Einkünften aus Gewerbebetrieben oder selbstständiger Arbeit unterliegen, bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) steuerlich die Möglichkeit, Anschaffungskosten zwischen 150 € bis 410 € sofort abzuschreiben (§ 6 Abs. 2 EstG).

Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter: Büromöbel, Telefone, Notebooks, PCs, Multifunktionsgeräte, Kaffeeautomaten, etc.

Nicht zu den GWG zählen Wirtschaftsgüter, die nur mit anderen Wirtschaftsgütern zusammen genutzt werden können. Darunter fällt z. B.  ein Monitor, der ohne Computer nicht selbstständig nutzbar ist.

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